Zahlungsverzug - mein Bauherr zahlt nicht, was soll ich tun? - a podcast by Tom Kett

from 2021-06-21T10:56:23

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Zahlungsverzug - ohne Moos nix los?



Zu finden ua. in der VOB/B §16.



Eines der offensichtlichsten und vordringlichsten Probleme
beim Bauvertrag ist, wenn der Bauherr verspätet, nur teilweise oder womöglich
gar nicht bezahlt. Da der Unternehmer naturgemäß in Vorleistung geht, entsteht
hier eine gefährliche Drucksituation. Material und Zeit sind bereits investiert
und der AN ist daher auf regelmäßige Zahlungen angewiesen, damit sein
Unternehmen nicht in die Zahlungsunfähigkeit gerät.



Damit diese Situation erst gar nicht entsteht oder
wenigstens im Bedarfsfall abgemildert werden kann, gilt es, bestimmte
„Spielregeln“ zu kennen und zu befolgen.



Kein Zahlungsanspruch ohne Prüffähigkeit



Damit eine Rechnung überhaupt fällig werden kann, muss sie erst
einmal grundsätzlich „prüffähig“ sein. Ist das nicht der Fall, wird sie eben
nicht fällig und muss folglich auch zunächst nicht bezahlt werden. Voraussetzungen
für die Prüffähigkeit finden sich in der VOB/B §14 und im „neuen“ BGB (seit 1.
Januar 2018) §650g. 



Falls Sie mit Aufmaßen öfters in Diskussionen über die Auslegung verstrickt
werden, empfiehlt sich die VOB in Wort und Bild, denn hier wird – anders als im
Standardwerk – jede Aufmaßregel noch einmal mittels einer Skizze erläutert!



Zeitnahe Rechnungen



Genau genommen entsteht ein Vergütungsanspruch erst mit
Abnahme der kompletten Leistung. Dennoch haben Sie sowohl im BGB-, als auch im
VOB-Vertrag das Recht auf Abschlagszahlungen. Diese sind dann sinngemäß eine
Art Anzahlung auf den erst später entstehenden „echten“ Vergütungsanspruch und
können nach jeglicher Leistungserbringung gestellt werden. Dabei kommt es gar
nicht an, wie viel Leistung Sie bereits erbracht haben, wichtig ist nur, dass
eben tatsächlich geleistet wurde.



Machen Sie also zur Klärung möglichst schon beim
Vertragsschluss klar, wann der AG mit Abschlägen zu rechnen hat. Je eher Sie
Rechnungen stellen, umso geringer wird auch Ihr Risiko des Zahlungsausfalls,
weil die Summen entsprechend kleiner sind. Zum einen sehen Sie dann schon
frühzeitig, wie der AG auf Rechnungen reagiert. Außerdem schützen Sie sich,
denn falls der AG in eine Privatinsolvenz schlittern sollte, ist es um Ihren
Zahlungsanspruch schlecht bestellt.



Aufmaß



Anders als beim Pauschalvertrag ist beim Einheitspreisvertrag
für die Prüfbarkeit zwingend ein Aufmaß erforderlich. Daraus soll
nachvollziehbar hervorgehen, wo genau der AN welche Leistungen erbracht hat.
Laden Sie daher den AG unbedingt zu einem gemeinsamen Aufmaß ein. Auch die
VOB/B empfiehlt, dass ein Aufmaß „möglichst gemeinsam vorzunehmen“ sei. Der
Vorteil: ein gemeinsames Aufmaß ist für beide Seiten verbindlich! 



Zahlungsfristen



Abschlagszahlungen werden nach 21 (Kalender-) Tagen fällig,
VOB/B §16 (1) Nr. 3, Schlusszahlungen nach 30 Tagen, VOB/B §16 (3) Nr. 1.



Im BGB sind leider keinerlei Zahlungsfristen hinterlegt,
tatsächlich empfiehlt es sich, hier vertraglich eindeutige Regelungen zu
treffen!



Verzug beim BGB-Vertrag, §286



Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug ist, dass
Sie nun Zinsen verlangen können. Außerdem steht Ihnen zusätzlich das Recht auf
Schadensersatz, Arbeitseinstellung und im schlimmsten Fall Kündigung zu!



Zahlt der Kunde innerhalb einer vereinbarten (!) Frist
nicht, müssen Sie zunächst umgehend eine Mahnung auf den Weg bringen. Setzen
Sie darin eine konkrete Nachfrist (mit genauer Datumsangabe, also z.B.
„Zahlungseingang spätestens bis zum 4. April“), eine Woche ist in der Regel
angemessen. Nach Verstreichen dieser letzten Frist können Sie nun Verzugszinsen
verlangen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen nach §288 (5), außer gegenüber
Verbrauchern, eine zusätzliche Aufwandspauschale von 40 Euro zusteht,
verschenken Sie kein Geld!



Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für Verbraucher 5% p.a.,
für alle anderen Vertragspartner sogar 9%, jeweils über dem aktuellen
Basi...

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